Betreuungsverfügung und DNR-Anordnung: Selbstbestimmung im Ernstfall

Eine Betreuungsverfügung ist ein wichtiges Dokument zur Regelung Ihrer rechtlichen Betreuung, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. In Kombination mit einer DNR-Anordnung (Do-Not-Resuscitate, nicht wiederbeleben) können Sie klare medizinische Entscheidungen für den Notfall treffen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Bedarfsfall als Ihr gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Dies kann notwendig werden, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können. Sie können darin bestimmen:

  • Wer Ihr Betreuer sein soll
  • Welche Aufgaben der Betreuer übernehmen darf
  • Welche Personen nicht als Betreuer eingesetzt werden sollen

Bedeutung der DNR-Anordnung

Die DNR-Anordnung („Nicht wiederbeleben“-Verfügung) stellt sicher, dass im Falle eines Herz-Kreislauf-Stillstands keine Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Anordnung ist besonders relevant für schwer erkrankte oder betagte Menschen, die ein natürliches Lebensende wünschen, ohne lebensverlängernde Maßnahmen.

Warum Betreuungsverfügung und DNR-Anordnung kombinieren?

Allein mit einer Betreuungsverfügung kann keine Entscheidung über Wiederbelebungsmaßnahmen getroffen werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine DNR-Anordnung zusätzlich zu dokumentieren. Empfehlenswerte Schritte:

  1. Schriftliche DNR-Anordnung mit Ihrem Arzt erstellen
  2. Kommunikation mit Ihrem Betreuer und Ihren Angehörigen
  3. Sichere Aufbewahrung der Dokumente (Notfallmappe, Patientenakte)

Rechtliche Gültigkeit und Absicherung

In Deutschland ist eine Betreuungsverfügung rechtlich anerkannt und sollte klar formuliert werden.

Fazit: Selbstbestimmt vorsorgen

Mit einer Betreuungsverfügung und einer DNR-Anordnung können Sie frühzeitig festlegen, wer Ihre Interessen vertritt und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sorgen Sie jetzt vor und entlasten Sie Ihre Angehörigen.